Satzung
Satzung des Vereins „Tierheimverein Wartburgkreis“
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) | Der Verein führt den Namen „Tierheimverein Wartburgkreis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Tierheimverein Wartburgkreis e.V.“. |
2) | Der Verein hat seinen Sitz in Springen. |
3) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1) | Zweck des Vereins ist der Betrieb eines Tierheimes zur Aufnahme, Betreuung und Vermittlung von Fundtieren aus den Gemarkungen der Mitgliedsgemeinden des Vereins. |
2) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Bau und die Unterhaltung eines Tierheimes mit sachlichen und personellen Mitteln verwirklicht. |
3) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. |
4) | Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
5) | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfallseines bisherigen Zwecks fällt das nach Begleichung sämtlicher Schulden verbleibende Vermögen anteilig gemäß des zuletzt gezahlten Mitgliedsbeitrages an die Mitglieder, welche dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden haben. |
§3 Tierheim
1) | Im Tierheim sollen vornehmliche Tiere untergebracht werden, die in den Gemarkungen der beteiligten Mitglieder aufgegriffen werden. |
2) |
Soweit keine Beeinträchtigung des Vereinszweckes zu befürchten ist und die Unterbringungsmöglichkeiten es zulassen, werden Tiere gegen Entgelt vorübergehend untergebracht (Pensionstiere). Dies betrifft auch Fundtiere aus Gemeinden, die nicht Mitglied sind, diese Gemeinden haben hierfür eine Gebühr entsprechend der Gebührenordnung zu zahlen. Vorgeschriebene und notwendige tierärztliche Maßnahmen werden gesondert in Rechnung gestellt. |
3) | Etwaige Gewinne, insbesondere aus dem Erlös für die Veräußerung von Fundtieren, dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. |
4) | Die im Tierheim untergebrachten Tiere sind von verantwortlichen Personen i.S.d. § 11 Ziff. I TierSchG zu betreuen. |
5) | Durch den Vorstand ist mit einem praktizierenden Tierarzt ein Betreuungsvertrag abzuschließen. |
6) | Für den internen Betreib des Tierheimes erlässt der Vorstand besondere Richtlinien entsprechend der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes. |
§4 Mitgliedschaft
1) | Ordentliche Mitglieder des Vereines können werden a) Organisationen des Tierschutzes, soweit sie juristische Personen sind und b) interessierte Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften. |
2) | Außerordentliche Mitglieder können auch natürliche Personen werden. |
3) | Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. |
4) | Beitritt ist jeweils zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres möglich. |
5) | Einzelpersonen, die sich um das Tierheim und den „Tierheimverein Wartburgkreis e.V.“ verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. |
§5 Ende der Mitgliedschaft
1) |
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss.
Das auszuschließende Mitglied muss vor dem Beschluss der Mitgliederversammlung gehört werden.
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§6 Beiträge
1) |
Für den Betrieb und die Unterhaltung des Tierheimes sind von den Mitgliedern Beiträge zu leisten. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Beitragsbemessungsgrundlage für die Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften ist die vom statistischen Landesamt festgestellte Einwohnerzahl des Vorvorjahres. |
2) |
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finazieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
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3) | Der Vorstand kann die Aufnahme von einer angemessenen Beteiligung von den bisher getätigten Umlagen abhängig machen. |
4) | Für den Beitritt zum 01.07. eines Jahres sind 50% des Jahresbeitrages zu bezahlen. |
5) | Ehrenmitglieder sowie die Organisation des Tierschutzes sind von der Beitragszahlung und von der Entrichtung von Umlagen befreit. |
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1) |
Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen an ihr ohne Stimmrecht teil. |
2) |
Die ordentlichen Mitglieder werden durch die Vorsitzenden ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Organe oder bei der Verhinderung durch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Stellvertreter vertreten.
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3) |
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über: a) den jeweiligen Jahresbeitrag und Haushaltspläne |
4) |
Die Mitgliederversammlung wird durch den/ die Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch einen seiner/ihrer Stellvertreter, geleitet. Sie ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. |
5) |
Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn es von 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. |
6) | Vorschläge und Anträge zur Ergänzung der gemäß Abs.4 bekannt gegebenen Tagesordnung müssen der/dem Vorsitzenden spätestens am siebenten Tage vor dem Termin zugegangen sein, die/der sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet. |
7) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. |
8) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. |
9) |
Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/ von der Vorsitzenden und vom/ von der Schriftführer/ in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift. |
§9 Vorstand
1) | Der Vorstand besteht aus folgenden natürlichen Personen: a) der/dem Vorsitzenden b) zwei Stellvertretern c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Kassierer/in |
2) |
Die/der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
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3) |
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch beide Stellvertreter vertreten. |
4) | Die/der Vorsitzende kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. |
5) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende (oder eine/r seiner Stellvertreter/innen) und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Die Vorstandsmitglieder können sich bei Verhinderung vertreten lassen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. |
6) |
Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§10 Aufgaben des Vorstandes
1) | Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und stellt den Haushaltsplan auf. |
2) | Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, durch die der Verein zu Leistungen im Werte von über 2.500,- Euro verpflichtet werden soll, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig. |
3) |
Für den laufenden Betrieb des Tierheimes ist eine Aufsichtsperson zu bestellen, die an die Weisungen des Vorstandes gebunden ist. Die Aufsichtsperson muss nicht dem Kreis der Vorstandsmitglieder angehörigen. |
4) | Der Abschluss von Verträgen oder die Kündigung der bestehenden Verträge bedarf der Entscheidung des Vorstandes. |
5) |
Der Vorsitzende hat den Vorstand mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung mit Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, einzuladen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfristauch auf eine Woche verkürzt werden. Telefonische Einladung genügt. |
§11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ - Mehrheit der
ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss diese Tagesordnungspunkte bei Vornahme der Einladung enthalten.
Springen, den 24.06.2014
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Jürgen Holland-Nell Vereinsvorsitzende |
Herr Müller 1. Stellvertreter |